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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

§ 1 Vertragsgrundlage

 

Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe durch die öffendliche Hand nach VOB/A.
 

 

§ 2 Auftragserteilung und Schriftform

 

Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.

 

Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

 

 

§ 3 Angebotspreise

 

Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise 6 Wochen als Vertragspreis, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahmen begonnen und abgeschlossen sein sollen. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.

Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahme abgeschlossen sein sollten, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an der Auftraggeber weiterberechnet werden.

Die Leistungen sind so klakuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistungen zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen

(z. B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

 

 

§ 4 Witterungsbedingungen

 

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

 

§ 5 Ausführung

 

Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur dann bindend, wenn Sie von uns bestätigt werden.

 

Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderen Handwerker gehindert, sind uns erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder vom Bauherrn auf Einhaltung der Termine oder Verkürzungen einer begründeten Fristverlängerung bestanden wird.

 

Werden durch den Auftraggeber nach Auftragsannahme nachträglich Zusatzarbeiten beauftragt erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass sich der vorher vereinbarte Fertigstellungstermin verzögern oder ändern kann.   

 

 

§ 6 Vergütung

 

Gemäß § 632 a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen. Die Schlusszahlung ist ebenfalls sofort ab Rechnungsdatum fällig.

 

 

§ 7 Gewährleistung / Verjährungsfristen

 

Unsere Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der fertigen Gewerke und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemach werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen insbesondere von Bodenbelägen, die auf vertragsgerechten Gebrauch und/oder natürlicher, sowie witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie Beschichtungen die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verfährungsfrist gem. § 634 a BGB wie folgt:

 

2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen), für sonstige Leistungen ein Jahr. Bei gewerblich genutzten Objekten 6 Monate.

 

Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern. Minderung kann nur verlangt werden bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung. Eine Minderung ist nur bis max. 10% möglich.

 

Im Übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

 

Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten.

 

 

§ 8 Kündigung

 

Kündigt der Auftraggeber, den Vertrag binnen 4 Wochen vor Leistungsbeginn oder währenddessen haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen wird mit 70% der vertraglichen Vergütung vereinbar.

Für bereits gelieferte Ware wird die Vergütung hierfür in voller Höhe sofort fällig. Bei bereits bestellten Materialien (z. B. Bodenbeläge) wird eine Widereinlagerungsgebühr von 20 % der vertraglichen Vergütung fällig.

Wir behalten uns vor den Vertrag bis 2 Wochen vor Leistungsbeginn, bei Unstimmigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, zurückzuziehen. Der Auftraggeber verzichtet auf rechtliche Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

 

 

§ 9 Aufrechnungsverbot

 

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

 

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende Forderungen (z. B. Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

 

 

§ 11 Abnahme

 

Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-) Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Danach steht es der so genannten körperlichen oder unmittelbaren Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer im von Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

 

 

§ 12 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

 

Bei einem Circa-Preisvertrag, folgt die Abrechnung nach tatsächlichen Arbeitsaufwand und Materialverbrauch. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparrungen),  zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Fläche bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

 

 

§ 13 Sonstiges

 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

 

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